Eventualiter sei bei Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 2 und damit einhergehender Kassierung von Ziff. 2 des Anhangs der bundesrätlichen Verordnung analog auch Ziff. 1 des Anhangs in Gutheissung der Eventualwiderklage aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. G. Am 13. Januar 2016 bestätigte das Schiedsgericht den Eingang der Eventualwiderklage und forderte die B zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis zum 28. Januar 2016 auf. Da der Zahlungsauftrag erst am 5. Februar 2016 erfolgte, gab das Schiedsgericht der B Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses für die Eventualwiderklage.