1 des klägerischen Rechtsbegehrens (Forderungsklage) sei abzuweisen. 2a. Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens sei – soweit darauf eingetreten werden könne – ebenfalls abzuweisen, bzw. es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates gesetzmässig sei und seitens der Beklagten aufgrund des Legalitätsprinzips anzuwenden sei, weshalb die Klägerin als nicht berechtigt zu bezeichnen sei, der Beklagten ambulante Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung zu berücksichtigen. 2b. Eventualiter sei bei Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Ziff.