Ausserdem beantragte die A, es sei ein Verhandlungstermin für die Nachholung des Vermittlungsverfahrens anzusetzen, bei dem die Schiedsrichter bereits mitzuwirken hätten. […] C. (Es folgen Ausführungen zur Ernennung des Schiedsrichters durch die B und zu deren Antrag, es sei von einem vorgängigen Vermittlungsverfahren abzusehen) D. (Ausführungen zur Bestellung des Schiedsgerichts und zum Wechsel in der Verfahrensleitung) E. Mit Verfügung vom 30. November 2015 sah das Schiedsgericht von der Durchführung eines Vermittlungsversuchs ab. F. In ihrer Klageantwort liess die B Folgendes beantragen: 1. Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens (Forderungsklage) sei abzuweisen.