Es sei zudem festzustellen, dass (1) Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung gesetzwidrig und daher nicht anwendbar sei und dass (2) die Klägerin berechtigt sei, der Beklagten ambulante Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der genannten Verordnung zu berücksichtigen. Ausserdem beantragte die A, es sei ein Verhandlungstermin für die Nachholung des Vermittlungsverfahrens anzusetzen, bei dem die Schiedsrichter bereits mitzuwirken hätten.