Sie sei der Ansicht, dass die besagte Verordnung widerrechtlich und daher nicht anwendbar sei. Entsprechend stünden sämtliche Rechnungen, die bisher unter Berücksichtigung der Verordnung fakturiert worden seien oder die in Zukunft noch fakturiert würden, unter dem expliziten Vorbehalt der Mehrforderung. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wies die B darauf hin, dass die Anpassungsverordnung am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten sei und für alle anerkannten Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verbindlichen Charakter habe.