| | | Entscheid: | A. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 informierte die Klinik A AG (im Folgenden: "Klinik A" oder "Klägerin") die Krankenversicherung B (im Folgenden: "B" oder "Beklagte") darüber, dass sie ihr in vier ambulanten Fällen Behandlungskosten in Rechnung gestellt habe, welche auf der TARMED-Tarifstruktur Version 1.08 – unter Ausserachtlassung der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5; in Kraft seit 1.10.2014; nachfolgend: Anpassungsverordnung) – basieren würden. Sie sei der Ansicht, dass die besagte Verordnung widerrechtlich und daher nicht anwendbar sei.