{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n12.3. Im hier zu beurteilenden Fall steht der Klägerin zwar eine Leistungsklage zur Verfügung. Die gewünschte Feststellung der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der streitigen Verordnung des Bundesrates vermittelt der Klägerin aber einen qualitativ und quantitativ besseren Rechtsschutz als die Leistungsklage. Zweifellos ist eine grosse Zahl von Rechtsverhältnissen von der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage berührt. Sie ist mit anderen Worten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Im Übrigen ist die streitige Rechtsfrage aufgrund der erst seit 1. Oktober 2014 in Kraft stehenden Verordnung des Bundesrates neuartig. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass es unzumutbar wäre, wenn sie jede einzelne Forderung mittels einer Klage beim Schiedsgericht einfordern müsste. Damit ist vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid zu bejahen. Da sich die Rechtslage per 1. Januar 2017 allerdings geändert hat (vgl. E. 5), ist ein Feststellungsentscheid im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens auf die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen zu beschränken.\n12.4. Gemäss den vorangehenden Erwägungen erweist sich Ziff. 2 des Anhangs der Anpassungsverordnung vom 20. Juni 2014 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gesetzwidrig, weshalb ihr vorliegend die Anwendung versagt bleibt. Die Klägerin ist demzufolge berechtigt, der Beklagten die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) zu berücksichtigen.\n13. Die Beklagte erhob mit ihrer Klageantwort gleichzeitig (Eventual-)Widerklage. Sie beantragte, im Fall der Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 2 und damit einhergehender Kassierung von Ziff. 2 des Anhangs der bundesrätlichen Verordnung sei analog auch Ziff. 1 des Anhangs die Anwendung zu versagen.\nHierzu ist zunächst festzuhalten, dass der vom Gericht verfügte Kostenvorschuss verspätet geleistet wurde. Die Folgen einer nicht fristgerechten Bezahlung wurden in der Verfügung vom 13. Januar 2016 angedroht (Nichteintreten). Die von der Beklagten angeführte Begründung für die Verspätung (Umstrukturierung von Prozessen bei der santésuisse) stellt keinen entschuldbaren Grund im Sinn von § 36 Abs. 1 lit. a VRG dar. Androhungsgemäss wird deshalb auf die Widerklage nicht eingetreten. Aus dem Wortlaut von § 195 Abs. 2 VRG kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten.\nAuf die Widerklage kann aber auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden: Soweit die Beklagte die Nichtanwendung von Ziff. 1 des Anhangs der Anpassungsverordnung beantragt, kann sie sich nicht auf eine konkrete Forderung gegenüber der Klägerin berufen, da letztere gar nicht berechtigt ist, die Zuschlagsposition 00.0015 abzurechnen. Die Leistung darf nur im Zusammenhang mit der Erbringung von hausärztlichen Leistungen abgerechnet werden, nicht aber von ambulanten Diensten von Spitälern, weshalb die Klägerin vorliegend nicht passivlegitimiert sein kann. Auf die Eventualwiderklage kann daher nicht eingetreten werden.\n14. (Es folgen Ausführungen zu den Kostenfolgen) |"}