{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n11.2. Werden die betreffenden Rechnungen gemäss TARMED 1.08, unter Ausschluss von Ziff. 2 der Anpassungsverordnung, vergütet, so ergeben sich gemäss den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Klägerin Rechnungsbeträge von Fr. 658.90 (Fall y), Fr. 723.85 (Fall x), Fr. 868.75 (Fall w) und Fr. 356.95 (Fall v). Die Beklagte hat der Klägerin somit insgesamt Fr. 2'608.45 zu bezahlen.\n11.3. Betreffend Verzugszinspflicht ist Folgendes festzuhalten:\nDas Rechtsverhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Krankenversicherung ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 139 V 82 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall bestimmt es sich nach dem Vertrag vom 21. Januar 2009 zwischen der A sowie weiteren Spitälern und santésuisse. In Art. 7 ist das System des tiers payant und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorgesehen. Eine Regelung bezüglich der Verzugszinspflicht besteht nicht.\nDie Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags erfolgt grundsätzlich wie jene von privatrechtlichen Verträgen. Mangels eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens (vgl. Art. 18 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) müssen allfällige Unklarheiten und Lücken nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt oder gefüllt werden. Im Zweifelsfall ist dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen und der Vertrag gesetzeskonform auszulegen. In BGE 139 V 82 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) im Verhältnis zwischen sozialer Krankenversicherung und Leistungserbringer gemäss Art. 35 KVG keine (direkte) Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen bilde. Weiter beantwortete es die im EVG-Urteil K 4/06 vom 15. November 2006 E. 3.2 in fine offen gelassene Frage, ob mit Inkrafttreten des ATSG auch im Sozialversicherungsrecht analog zu Art. 104 Abs. 1 OR eine allgemeine Pflicht zur Leistung von Verzugszins eingeführt bzw. das bisher in diesem Bereich grundsätzlich geltende Verzugszinsverbot aufgehoben worden sei. Es kam zum Schluss, dass sich eine Verzugszinspflicht, wie sie im übrigen öffentlichen Recht die Regel sei, im Licht der kontextuell massgeblichen Gesetzeslage nicht begründen lasse (E. 3.3.1). Ein Anspruch auf Verzugszins lasse sich auch nicht aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz herleiten (E. 3.3.3). Umstände, die als besonders stossend erscheinen und daher eine Verzugszinspflicht nach sich ziehen könnten, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.\nDamit hat die Beklagte keine Verzugszinsen zu leisten.\n12. 12.1. Nebst dem Forderungsbegehren, welches insofern gutzuheissen ist, als die Beklagte zur Leistung von Fr. 2'608.45 verpflichtet wird, formulierte die Klägerin auch eine (weitaus bedeutendere) Feststellungsklage. Konkret beantragte sie, es sei festzustellen, dass (1) Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung gesetzwidrig und daher nicht anwendbar sei und dass (2) die Klägerin berechtigt sei, der Beklagten ambulante Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der genannten Verordnung zu berücksichtigen.\n12.2. Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (§ 2 der Schiedsverfahren-Verordnung i.V.m. § 44 Abs. 1 VRG). Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. dazu BGE 121 V 311 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGer-Urteil 9C_152/2007 vom 19.10.2007 E. 3.2 mit Hinweisen).\nEin Feststellungsentscheid dient nicht dazu, eine abstrakte Rechtsfrage zu beantworten; es muss sich um individuelle und konkrete Rechte und Pflichten handeln (BGE 130 V 388 E. 2.5). Indessen ist eine Feststellung zulässig bei komplizierten Verhältnissen, wo die Abwicklung des Leistungsanspruchs mit hohem Aufwand verbunden wäre, namentlich wenn eine grosse Zahl von Rechtsverhältnissen berührt und die Rechtsfrage wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGer-Urteil 9C_152/2007 vom 19.10.2007 E. 3.2 mit Hinweisen)."}