{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n9.6. Selbst wenn nun aber die vom Bundesrat vorgenommene finanzielle Besserstellung der Hausärzte rechtmässig sein sollte, so ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres, dass im gleichen Umfang Kürzungen bei den TL, wovon hauptsächlich die Spezialisten betroffen sind, erfolgen müssten. Das vom Bundesrat immer wieder erwähnte Kostenneutralitätsgebot stammt aus der bundesrätlichen Spruchpraxis. Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG wurde das Prinzip auf Verordnungsstufe in Art. 59c Abs. 1 lit. c KVV verankert. Danach darf ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen. Gemäss Abs. 3 wendet die zuständige Behörde die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 des KVG sinngemäss an. Art. 43 Abs. 5bis KVG wird nicht erwähnt. Zwar ist die Verordnungsbestimmung jünger als besagte Gesetzesnorm. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, Art. 59c Abs. 1 und 2 seien auch bei einer Anpassung nach Art. 43 Abs. 5bis KVG zu berücksichtigen, zumal es bei Art. 43 Abs. 5bis KVG – im Gegensatz zu den in Art. 59c Abs. 3 KVV erwähnten Gesetzesbestimmungen – lediglich um Anpassungen einer bestehenden Tarifstruktur geht. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen gemäss der hier streitigen Anpassungsverordnung nicht um einen Wechsel des Tarifmodells. Entsprechend stützte sich der Bundesrat beim Erlass der Anpassungsverordnung nicht auf Art. 59c Abs. 1 lit. c KVV. Vielmehr leitete er den Grundsatz aus Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 KVG ab (vgl. hiervor E. 5.3.3). Danach achten die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Daraus kann aber ebenfalls nicht geschlossen werden, Anpassungen gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG hätten unbesehen einer betriebswirtschaftlichen Bemessung generell kostenneutral zu erfolgen. Müsste jede Anpassung an geänderte betriebswirtschaftliche Daten wie auch jede andere Teilrevision einer Tarifstruktur stets kostenneutral erfolgen, so wäre das Grundprinzip der qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung gefährdet. Denn wenn als Konsequenz davon gewisse Leistungen zu tief bewertet sind, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr angeboten werden oder durch schlechtere oder teurere Leistungen ausgetauscht werden.\nIm Übrigen kann Eugster darin gefolgt werden, dass das Gebot betriebswirtschaftlicher Bemessung dem Kostenneutralitätsgebot vorgeht. Es wäre unter keinem Titel vertretbar, in den Kostenmodellen tatsachenwidrige betriebswirtschaftliche Zahlen zum Aufwand der Leistungserbringung einzusetzen, um Kostenneutralität herbeizuführen (Eugster, SBVR, S. 742, N 1121).\n10. Zusammenfassend wäre der Bundesrat grundsätzlich berechtigt gewesen, in die Tarifstruktur TARMED einzugreifen, um veraltete Bemessungsgrundlagen bei bestimmten Einzelleistungen anzupassen. Indem er aber von seiner Kompetenz dahingehend Gebrauch machte, dass er die freipraktizierenden Grundversorger (vorwiegend aus politischen Gründen) gegenüber den übrigen Leistungserbringern besser stellte und die daraus resultierenden Mehrkosten von Fr. 200 Mio. über eine lineare Abwertung bei 13 Kapiteln kompensierte, ohne dabei die Auswahl der betroffenen TL und die Höhe der Abwertung betriebswirtschaftlich herzuleiten, missachtete er das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG. Die Anpassungsverordnung erweist sich insofern als gesetzeswidrig.\nEs sei noch angefügt, dass bereits die EFK die Empfehlung abgab, keine punktuellen Anpassungen zu verordnen. Wenn der Bundesrat politische Ziele auf dem Gebiet der ambulanten Medizin erreichen wolle, sei der Erlass von Grundsätzen für den TARMED ein besseres Mittel, als fragmentierte Einzelmassnahmen zu verordnen. Der Bund müsse in der Lage sein sicherzustellen, dass die Grundsätze erfüllt würden, und falls nötig einzelne Parameter im TARMED selber festzusetzen. Im Bereich der ambulanten Versorgung fehlten konkrete Grundsätze, die eine betriebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Struktur anleiten könnten (vgl. Evaluation EFK, S. 97).\n11. 11.1. Die vorliegend streitigen Rechnungen der Klägerin enthalten Positionen aus den Kapiteln 4, 17, 19 und 35. Diese sind von der linearen Kürzung von 8,5 % gemäss Ziff. 2 des Anhangs der Anpassungsverordnung betroffen. Da sich die genannte Bestimmung nach dem Gesagten als gesetzeswidrig erweist, ist sie vorliegend nicht anzuwenden."}