{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n9.3. Es trifft zwar zu, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden können, da sich komplexe technische, wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Fragen (vgl. BGer-Urteil 9C_524/2013 vom 21.1.2014 E. 4) stellen. Soweit die Abwertung der 13 ausgewählten Kapitel aber jegliche betriebswirtschaftliche Bemessung vermissen lässt, ist der Eingriff in die Tarifstruktur aber offensichtlich als ausschliesslich politisch motivierte Anpassung zu verstehen, was dem Grundgedanken von Art. 43 Abs. 5bis KVG widerspricht. Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht der SGK-NR selbst noch die Meinung vertreten hatte, er könne von seiner neuen Kompetenz nach Art. 43 Abs. 5bis KVG nicht einzig mit dem Ziel Gebrauch machen, einen bestimmten Leistungserbringertyp zu fördern, erscheint es auch widersprüchlich, wenn er nunmehr Anpassungen an der Tarifstruktur vornimmt, welche in erster Linie die finanzielle Besserstellung der freipraktizierenden Grundversorger bezweckt.\n9.4. Anzufügen bleibt, dass sich der Eingriff des Bundesrates auch nicht unter Berufung auf Art. 117a BV (in Kraft seit 18.5.2014) rechtfertigen lässt. Gemäss dessen Abs. 2 erlässt der Bund Vorschriften über die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin. Dabei handelt es sich um einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund (dazu: Filippo, Medizinische Grundversorgung [Art. 117a BV], Angemessene Abgeltung der Leistungen nur für die Hausarztmedizin?, in: Pflegerecht 2015, S. 107). Keineswegs lässt sich daraus eine Kompetenz des Bundesrates zum direkten Erlass einer selbständigen Verordnung und zur Festsetzung einer Einkommensverbesserung der Hausärzte im Umfang von Fr. 200 Mio. ableiten.\n9.5. Ob die Hausärzte gegenüber den Spezialisten aufgrund von Mängeln in der Tarifstruktur TARMED in einer gegen das Billigkeitsgebot (Art. 46 Abs. 4 KVG) verstossenden Weise benachteiligt sind – einzig eine solche Ungleichbehandlung würde nach der hier vertretenen Auffassung ein Eingreifen des Bundesrates gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG gebieten –, muss vorliegend nicht geprüft werden (vgl. hiernach E. 13). Es sei aber darauf hingewiesen, dass es einerseits an einer verlässlichen Datengrundlage fehlt, die ein TARMED-bedingt zu tiefes Einkommen der Hausärzte ausweisen würde (vgl. hierzu: Eugster, Rechtsgutachten, N 150 ff.). Andererseits dürften die Einkommensunterschiede in erster Linie auf andere Umstände zurückzuführen sein (vgl. Eugster, Rechtsgutachten, N 115 ff.). In Frage käme etwa die Tatsache, dass viele Spezialisten im Gegensatz zu den Hausärzten im Zusatzversicherungsbereich tätig sind. Ein zu geringes Einkommen könnte auch durch zu tiefe Taxpunktwerte bedingt sein, welche ihrerseits auf die kostenneutrale Einführung des TARMED zurückzuführen sind. Als weitere (TARMED-fremde) Gründe kämen in Frage: Änderung der Analysenliste im Jahr 2006; Revision der Analysenliste im Jahr 2009; Senkung der Margen auf den Medikamenten der selbstdispensierenden Ärzte in den Jahren 2005 und 2009. Einer der Hauptgründe für eine allfällig zu geringe Entgeltung der hausärztlichen Leistungen dürfte aber in der Halbierung der Taxpunkte AL und TL der Tarifposition 00.0030 (Konsultation letzte 5 Minuten) vor Einführung des TARMED zu sehen sein (vgl. Evaluation EFK, S. 64). Der Preisüberwacher argumentierte damals, es sei anzunehmen, dass im Durchschnitt für die letzten 5 Minuten nur 2,5 Minuten Leistungen erbracht würden, und diese Bewertung der Position 00.0030 könne zu \"Doppelverrechnungen\" führen und damit zu einem zu hohen Referenzeinkommen. Die Auswirkungen dieser Halbierung werden auf Fr. 105 - 120 Mio. pro Jahr geschätzt (http://www.synapse-online.ch/uploads/media/7_Tarifeingriff_Tarmed_fuer_Hausaerzte.pdf, besucht am 5.12.2016). Die EFK sprach denn auch die Empfehlung aus, dass die damalige Halbierung der Vergütung für die Position 00.0030 zu überprüfen sei. Stattdessen führte der Bundesrat in der streitigen Anpassungsverordnung eine neue Zuschlagsposition ein, welcher keine betriebswirtschaftliche Berechnung zu Grunde liegt.\nAbgesehen von den genannten Unklarheiten wäre eine finanzielle Besserstellung einer Leistungserbringergruppe über eine Anpassung der Taxpunktwerte gezielter erreichbar. Auf diese Weise müsste nicht (voreilig) in eine bestehende Tarifstruktur eingegriffen werden."}