{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n8.3.4. Abgesehen von den resultierenden Inkonsistenzen, wie sie Bührer beschrieben hat, liegt es auf der Hand, dass die Änderungen gemäss Ziff. 2 des Anhangs der Anpassungsverordnung nicht auf einer betriebswirtschaftlichen Bemessung beruhen und folglich nicht zu einer sachgerechten Tarifstruktur (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG) der Tarifpositionen führen können (vgl. E. 5.3.1). Die Kürzung von 8,5 % ergab sich nicht aus einer ergebnisoffenen Überprüfung der Tarifstrukturen auf ihre Sachgerechtigkeit, sondern aus der Zielvorgabe, wonach Einsparungen in der Höhe von Fr. 200 Mio. zu realisieren seien, damit die Aufwertung der hausärztlichen Einkommen gegenfinanziert werden können (Kostenneutralitätsprinzip). Zwar wäre denkbar, dass eine Kürzung um 8,5 % bei einigen Einzelleistungen zufälligerweise zu einem sachgerechten Ergebnis führen könnte. Da von der linearen Abwertung aber insgesamt ca. 2'700 Leistungen betroffen sind, lassen sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht inkonsistente Ergebnisse nicht vermeiden. Es lässt sich kaum von der Hand weisen, dass nunmehr gewisse Einzelleistungen zu tief und andere immer noch zu hoch bewertet sind. Als Beispiel dafür sei etwa die Kataraktoperation erwähnt: Da sich dank des technischen Fortschritts in den vergangenen Jahren die Dauer des Eingriffs erheblich verkürzt hat (vgl. Evaluation EFK, S. 90 f.), wäre eigentlich eine Anpassung bei der ärztlichen Leistung AL (Minutage) angezeigt. Die Kürzung um 8,5 % gemäss Ziff. 2 des Anhangs der Anpassungsverordnung betrifft indessen ausschliesslich die technischen Leistungen TL.\n8.3.5. In Bezug auf die Auswahl der 13 Kapitel, die von der linearen Abwertung betroffen sind, ist Folgendes festzuhalten:\nWie das BAG ausführte, hat das abgerechnete Taxpunktvolumen der technischen Leistungen in den 13 von der Kürzung betroffenen Kapiteln in den Jahren 2009 bis 2012 stark zugenommen (Steigerung TL absolut > 1 Mio.). Zudem seien bei diesen Kapiteln mindestens 50 % der Steigerung (2009-2012) des Gesamtvolumens (AL+TL) auf das gestiegene Volumen TL in der gleichen Zeit zurückzuführen. Ausgeschlossen worden seien das Kapitel 00 (Grundleistungen), da alle Leistungserbringergruppen, Grundversorger gleichermassen wie alle anderen Fachärzte und Fachärztinnen sowie Spitäler, in diesem Kapitel abrechnen würden, und das Kapitel 02 Psychiatrie, weil die Leistungen in diesem Kapitel als erweiterte Grundversorgung betrachtet werden könnten. Zudem seien die Kapitel 22 (Diagnostik und Therapie der weiblichen Genitalorgane, Geburtshilfe) und 09 (Ohr, Gleichgewichtsorgan, N. facialis) wegen der sehr geringen prozentualen Steigerung des TL-Volumens nicht berücksichtigt worden. Da das Kapitel 29 (Schmerztherapie) im Jahr 2012 komplett neu gestaltet worden sei und es auch nur im Jahr 2012 eine starke Zunahme des Taxpunktvolumens der technischen Leistungen aufweise, werde es ebenfalls von der Kürzung ausgenommen. Das BAG schloss von der Volumensteigerung in den 13 Kapiteln ohne Weiteres auf Produktivitätsgewinne, welche es – zumindest teilweise – zu kompensieren gelte. Eine eingehendere Untersuchung der Ursachen der Volumensteigerung nahm das Bundesamt nicht vor. Damit ist letztlich nicht geklärt, ob nicht auch andere Gründe für die erhebliche Volumenzunahme (haupt-)verantwortlich waren (z.B. Substitution von stationären durch ambulante Spitalleistungen; demographische Entwicklung und gesteigerter Bedarf an bestimmten ärztlichen Leistungen; Entwicklung der Anzahl der Leistungserbringer; technischer Fortschritt und als Folge davon neue Leistungen).\nSoweit sich der Bundesrat bzw. das BAG auf die Evaluation der EFK stützen, ist zu konstatieren, dass dem Bericht der EFK eine Evaluation von lediglich elf Fallbeispielen zu Grunde lag. Die EFK gelangte zum Schluss, dass die Vergütung bei drei Fallbeispielen eher hoch sei. Sie gab gleichzeitig zu bedenken, dass die Ergebnisse primär die Arztpraxen betreffen würden, weil die Datenlage in Spitalambulatorien keine Analyse von Leistungspaketen zugelassen habe (vgl. dazu und zum Folgenden Evaluation EFK, S. 14, 37 f. und 41). Eine abschliessende Beurteilung der Kostenrealität sei nur möglich, wenn neben TARMED-Daten pro Leistungspaket auch repräsentative Kostendaten einer effizient betriebenen Praxis vorliegen würden. Die Diskussionen über die Minutagen würden ausserdem zeigen, dass es wichtig wäre, die aktuellen Minutagen empirisch zu erheben und anzupassen. Da diese offensichtlich überhöht seien, gebe es bekannte und starke Verzerrungen in der Tarifstruktur. Die Datengrundlage, die dem Bericht der EFK zu Grunde lag, kann demnach nicht als umfassend und aussagekräftig betrachtet werden. Wenn überhaupt, lässt die Evaluation lediglich gewisse Rückschlüsse in Bezug auf die 11 Fallbeispiele zu."}