{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\nAus methodischer Sicht besteht das Tarifwerk TARMED aus dem Tarifmodell mit den betriebswirtschaftlich begründeten Berechnungsalgorithmen und der Tarifstruktur (vgl. dazu und zum Folgenden: Bührer, Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Ein methodischer Blick auf den ambulanten Bereich, in: Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Ein juristischer, ökonomischer und methodischer Blick auf den ambulanten Bereich [Hrsg. Kieser/Oggier/Bührer], S. 151 ff.). Das Tarifmodell kennt drei Gruppen von Modelleingangsparametern: die Tarifnomenklatur, die positionsbezogene Leistungsbewertung, welche jede Position nach verschiedenen Kriterien bewertet (erfasst werden rund 20 Parameter), und die nicht positionsbezogenen Modellparameter, welche Elemente wie Referenzeinkommen, Jahresarbeitszeit, Infrastruktur-Raumbedarf oder Investitionssätze ins Modell einbringen. Zur Berechnung der ärztlichen Leistung AL wird das Submodell Koreg AL (gemeinsames Modell für Arztpraxen und Spital) verwendet. Zur Berechnung der technischen Leistung dient entweder das Submodell Koreg TL oder INFRA, wobei die Sparte für die jeweilige Anwendung des Submodells massgebend ist. Das Modell TARMED basiert auf der Idee, dass gleichwertige ärztliche Leistungen unabhängig vom Ort der Erbringung (Arztpraxis oder Spital) gleich abgegolten werden sollen (vgl. Bührer, a.a.O., S. 152).\nDie ärztliche Leistung AL berechnet sich wie folgt (Bührer, a.a.O., S. 159):\nKostensatz Arzt x Minutage Arzt + Assistenz\nDabei ist der Kostensatz Arzt von der quantitativen Dignität und der Sparte der Tarifposition abhängig. Die Sparte bezeichnet vereinfacht ausgedrückt den Raum inklusive nichtärztliches Personal und technische Infrastruktur, welcher für die Erbringung der Leistung der entsprechenden Position notwendig ist. Mit der quantitativen Dignität wird eine Gleichstellung aller ambulant tätigen Ärzte unter Berücksichtigung des Lebenseinkommens angestrebt (vereinfacht: durch eine längere Ausbildung soll das Lebenseinkommen nicht tiefer sein als bei einer kürzeren Ausbildungszeit). Die Minutage Arzt setzt sich aus den Parametern \"Leistung im engeren Sinn\" + \"Vor- und Nachbearbeitung\" + \"Bericht\" der entsprechenden Tarifposition zusammen. Der \"Assistenz\" liegt wiederum eine eigene Berechnung zu Grunde.\nDie technische Leistung TL berechnet sich folgendermassen:\nKostensatz TL x Minutage TL\nDabei ist der Kostensatz durch die Sparte der Tarifposition festgelegt und die Minutage setzt sich aus der Raumbelegungszeit und der Wechselzeit der Tarifposition zusammen. Auch die Kosten für Löhne für nichtärztliches Personal werden umfasst. Nach dem TARMED-Konzept soll der Leistungserbringer aus der Vergütung der TL grundsätzlich kein zusätzliches Einkommen erzielen (Eugster, SBVR, S. 712, N 1015).\n8.3.3. Mit Ziff. 2 des Anhangs der Anpassungsverordnung kürzte der Bundesrat die TL bei Einzelleistungen in 13 Kapiteln um 8,5 %. Bührer zeigte anhand eines Beispiels die konkreten Auswirkungen dieser Kürzung (Bührer, a.a.O., S. 178 f.):\nZur Veranschaulichung wählte Bührer die Tarifposition 24.4830 (Hüftgelenktotalendoprothese), welche ebenfalls von der Kürzung betroffen ist. Die TL wurde von 1024,10 auf 937,05 gekürzt. Die Raumbelegungszeit sei hingegen nicht geändert worden und betrage weiterhin 105 Minuten. Die Sparte sei \"OP II\". Mit der Anpassung sei der Kostensatz für diese Tarifposition ebenfalls um 8,5 % gekürzt worden. Als Folge davon sei nun der Kostensatz für die Sparte \"OP II\", über die ganze Tarifstruktur betrachtet, nicht mehr konsistent. Denn nicht alle TARMED-Kapitel mit TARMED-Positionen, die auf der Sparte \"OP II\" basierten, seien von der Anpassung betroffen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht könne es jedoch nicht angehen, dass es für eine Sparte oder Kostenstelle zwei unterschiedliche Kostensätze gebe, zumal der Kostensatz aus der Kostenstelle hergeleitet werde."}