{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n8.2. Der Klägerin kann darin gefolgt werden, dass bei einem Eingriff gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG die Grundsätze der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung berücksichtigt werden müssen. Es würde in der Tat wenig Sinn machen, wenn der Bundesrat in eine seiner Ansicht nach nicht sachgerechte Tarifstruktur eingreifen und dabei Anpassungen vornehmen würde, die den Anforderungen der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung (Art. 43 Abs. 4 KVG) ihrerseits nicht genügten. Zwar bezieht sich Art. 43 Abs. 4 KVG auf die Tariffestsetzung. Es wäre aber nicht überzeugend, bei der ursprünglichen Festlegung dieses Kriterium zu berücksichtigen, nicht aber bei späteren Anpassungen (vgl. Kieser, Tarif für ärztliche Leistung, in: Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Ein juristischer, ökonomischer und methodischer Blick auf den ambulanten Bereich [Hrsg. Kieser/Oggier/Bührer], S. 54 und 62; vgl. auch Saxer, Recht und Ökonomie der KVG-Tarifgestaltung, Eine kritische Würdigung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 59c KVV [Hrsg. Saxer/Oggier], S. 17). Andererseits würde es aufgrund der Tarifautonomie zu weit gehen, vom Bundesrat zu verlangen, dass nach einem Eingriff die gesamte Tarifstruktur sachgerecht und jede Einzelleistung betriebswirtschaftlich korrekt bemessen ist. Es sollte dem Verordnungsgeber auch möglich sein, punktuell einzugreifen und betriebswirtschaftlich nicht mehr aktuelle Tarifpositionen anzupassen. Nach diesem Verständnis muss der Eingriff zu einer insgesamt sachgerechteren Tarifstruktur führen und zumindest punktuell zu Verbesserungen führen. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n8.3. 8.3.1. Wie bereits ausgeführt erfolgte der Eingriff des Bundesrates in die Tarifstruktur TARMED in erster Linie mit dem Ziel der finanziellen Besserstellung der Grundversorger in der Höhe von Fr. 200 Mio. Dieser Betrag tauchte erstmals im Zusammenhang mit dem Masterplan \"Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung\" auf. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Anpassungsverordnung ergibt, sollten die Urheber der Initiative \"Ja zur Hausarztmedizin\" zum Rückzug des Volksbegehrens bewogen werden. Nachdem die Initianten des Volksbegehrens eine finanzielle Besserstellung im Umfang von Fr. 350 Mio. verlangt hatten, machte der Bundesrat ein politisch tragbares Zugeständnis von Fr. 200 Mio. (vgl. Interview mit Bundesrat Alain Berset in der NZZ [http://www.nzz.ch/schweiz/die-schweiz-muss-mehr-aerzte-ausbilden-1.18137406], besucht am 5.12.2016). Dieser Betrag ist somit rein politisch begründet und basiert nicht auf einer betriebswirtschaftlichen Bemessung bzw. auf einer Umverteilung von nachgewiesenen Effizienzgewinnen. Es liegt ihm auch keine Evaluation zu Grunde, welche zum Schluss gelangt wäre, die Grundversorger seien aufgrund von Mängeln in der Tarifstruktur TARMED in diesem Umfang gegenüber den Spezialisten benachteiligt.\nDie politisch motivierte Zielvorgabe galt es durch Einführung einer Zuschlagsposition zu Gunsten der hausärztlichen Leistungen umzusetzen. Aus der vorgegebenen Besserstellung der Grundversorger resultierte schliesslich die Einführung einer Zuschlagsposition für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis (10 Taxpunkte). Da der Bundesrat gleichzeitig auf eine kostenneutrale Umsetzung beharrte, musste der Mehrbetrag von Fr. 200 Mio. durch entsprechende Abwertungen bei bestimmten TL gegenfinanziert werden. Dies sollte durch eine lineare Kürzung um 8,5 % in 13 ausgewählten Kapiteln bzw. bei insgesamt ca. 2'700 Einzelleistungen erreicht werden. Der Bundesrat nahm demnach nicht eine ergebnisoffene Überprüfung der TL vor, indem er sämtliche Einzelleistungen darauf untersuchte, ob sie den aktuellen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Vielmehr versuchte er, mit einer linearen Abwertung in bestimmten Kapiteln Einsparungen in der aufgrund des Kostenneutralitätsprinzips vorgegebenen Höhe von Fr. 200 Mio. zu erreichen.\n8.3.2. Ein kurzer Blick auf die Komplexität des Tarifwerks TARMED genügt, um feststellen zu können, dass die vom Bundesrat vorgenommenen Anpassungen bei den TL aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht haltbar sind. Für eine umfassende Darstellung der Tarifarchitektur und Tarifmechanik des TARMED sei auf den Hauptbericht der Infras \"Evaluation TARMED: Fallbeispiele\" vom 3. Juni 2010 verwiesen."}