{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. 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Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\nDas BAG wies ausserdem darauf hin, dass ein Ziel bei Einführung des TARMED die finanzielle Aufwertung der intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technisch-apparativen Leistungen gewesen sei. Die Einkommensunterschiede zwischen den technischen Fachspezialitäten und den Grundversorgern hätten seither aber zu- statt abgenommen. Art. 43 Abs. 6 KVG fordere eine kostengünstige gesundheitliche Versorgung und damit eine wirtschaftliche Tarifgestaltung (Gebot der Wirtschaftlichkeit). Daraus werde nicht zuletzt abgeleitet, dass ein Wechsel der Tarifierung dann nicht zu Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen dürfe, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen mehr oder weniger gleich blieben und somit keine Faktoren vorlägen, die höhere Kosten rechtfertigen würden. Mit dem Grundsatz der Billigkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) werde zudem einerseits der Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit verbunden, wonach zu prüfen sei, ob die mit einem Tarif verbundenen Auswirkungen auf die Kosten und Prämien für die Versicherten tragbar seien. Andererseits sei aus dem Grundsatz der Billigkeit auch abzuleiten, dass eine Tarifstruktur ausgewogen zu sein habe und nicht etwa eine bestimmte Leistungserbringergruppe bevorzugt werde.\nDer Revisionsbedarf sei – so das BAG – grundsätzlich unbestritten. Das damalige Revisionsprojekt TARMED 2010 von TARMED Suisse sei aufgrund der geforderten Einstimmigkeit innerhalb von TARMED Suisse jedoch blockiert. Damit seien die Voraussetzungen für einen Eingriff des Bundesrates auf Basis der subsidiären Kompetenz nach Art. 43 Abs. 5bis KVG erfüllt.\n5.3.4. Gemäss den vorangehenden Ausführungen besteht in Bezug auf den TARMED offenbar Revisionsbedarf. Mit Blick auf die erwähnten Schwachstellen kann im TARMED insbesondere auf der Ebene der Berechnungswerte in den Kostenmodellen nicht mehr von einer insgesamt überzeugenden sachgerechten Struktur gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat erst vor Kurzem (per 1.6.2012) die Tarifversion 1.08 genehmigt hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Genehmigungsbehörde bei der materiellen Prüfung der Tarifstruktur auf die Änderungen seit der letzten Version konzentriert (vgl. Evaluation EFK, S. 83).\n5.4. Trotz grundsätzlichem Konsens zwischen den Tarifvertragsparteien betreffend Revisionsbedürftigkeit des TARMED scheiterten die Bemühungen um eine Gesamtrevision immer wieder. Während HPlus und die FMH das Gewicht auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung legten, forderte santésuisse jeweils, dass vorgängig ein Vertrag über die Steuerung der Kosten abgeschlossen werde (Evaluation EFK, Das Wesentliche in Kürze). Notwendige Revisionen werden hauptsächlich durch divergierende Auffassungen über die Kostenneutralitätspflicht blockiert. Im Rahmen des Masterplans forderte der Bundesrat die TARMED-Tarifpartner auf, kostenneutrale Vorschläge zur Besserstellung der Grundversorger im Umfang von Fr. 200 Mio. zu erarbeiten (BAG-Kommentar, S. 3). Dabei sollte die Umverteilung zu Lasten der technischen Leistungen gehen. Hierzu kam keine Einigung der Vertragsparteien zu Stande. Insofern kann die Voraussetzung der fehlenden Einigung der Tarifpartner gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG ebenfalls als erfüllt betrachtet werden (anderer Meinung wohl Eugster, SBVR, S. 745, N 1133).\n5.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bundesrat grundsätzlich ermächtigt war, in die Tarifstruktur TARMED einzugreifen und Anpassungen vorzunehmen.\nIm Weiteren ist der politische Kontext, in dem die Anpassungsverordnung entstand, näher zu beleuchten."}