{"Signatur": "LU_SA_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_SA_001_SG-15-2_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10575", "Checksum": "db948e25fd7484967d2b233488167f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 15 2", "2017 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5; in Kraft seit 1.10.2014) in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:03", "Checksum": "77b8e76ec744e675d28889c02c19e139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts 29.05.2017 SG 15 2 (2017 III Nr. 1)\nRegeste:\nZiff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5; in Kraft seit 1.10.2014) in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10). \r\nDie klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12). | Art. 117a BV; Art. 43 Abs. 1 KVG, Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 43 Abs. 5bis KVG, Art. 43 Abs. 6 KVG, Art. 44 Abs. 1 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG; Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. | Krankenversicherung\n\n\n4. 4.1. Gemäss ihrem Hauptantrag fordert die Klägerin von der Beklagten die Vergütung der Behandlungskosten in vier konkreten Fällen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'608.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 10. Juni 2015. Sie stützte sich dabei auf ein Tarifvertragswerk, welches zwischen ihr und der Beklagten besteht. Im einzelnen sind dies der Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer und HPlus Die Spitäler der Schweiz vom 13. Mai 2002. Weiter besteht ein Vertrag zwischen der Klägerin und anderen Kliniken einerseits sowie santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer andererseits betreffend Taxpunktwert zu TARMED vom 21. Januar 2009. Schliesslich beruft sich die Klägerin auf den Anhang A vom 6. März 2014 zum Vertrag betreffend Taxpunktwert zu TARMED (vom 21.1.2009) zwischen der Klägerin sowie anderen Kliniken einerseits und der Beklagten sowie anderen Versicherungsgesellschaften andererseits. Aus letzterem geht auch hervor, dass die Beklagte dem Vertrag vom 21. Januar 2009 beigetreten ist. Gemäss dessen Art. 4 Abs. 1 können dem Vertrag nur Versicherer beitreten, die dem Rahmenvertrag TARMED beigetreten sind. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch dem Rahmenvertrag TARMED beigetreten ist. Ohnehin ist aber nicht bestritten, dass die Beklagte ambulante Leistungen gemäss dem Einzelleistungstarif TARMED zu vergüten hat. Weiter ist unbestritten, dass die vier Rechnungen der Klägerin Leistungen der OKP betreffen, die Beklagte als obligatorischer Krankenversicherer der betreffenden Patienten grundsätzlich leistungspflichtig ist und die Abrechnung gemäss dem Prinzip des \"tiers payant\" vereinbart wurde.\n4.2. Der Forderungsbetrag von Fr. 2'608.45 ergibt sich in Anwendung der TARMED Version 1.08, d.h. unter Ausserachtlassung der Bestimmungen der Anpassungsverordnung. Die Beklagte anerkennt ihrerseits einen Vergütungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'504.60, welcher sich in Anwendung der TARMED Version 1.08.00_BR, d.h. unter Berücksichtigung der Ziffer 2 des Anhangs der streitigen Verordnung, ergibt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte die Rechnungen vom 11. Mai 2015 zu Recht als nicht tarifkonform zurückgewiesen hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorfrageweise zu prüfen, ob Ziffer 2 des Anhangs der streitigen Verordnung gesetzes- und verfassungskonform ist. Mit anderen Worten ist vorfrageweise eine inzidente Normenkontrolle (auch: konkrete/akzessorische Normenkontrolle) durchzuführen. Dabei wird ein Erlass anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelaktes vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit einschliesslich seiner Verfassungsmässigkeit überprüft und, ausser es handelt sich um eine bundesgesetzliche Norm (Vorbehalt von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), im Falle der Rechtswidrigkeit nicht angewendet (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.2).\n5. Die per 1. Oktober 2014 in Kraft getretene Anpassungsverordnung regelt gemäss Art. 1 die Anpassung von Tarifstrukturen nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG, die nach Art. 46 Abs. 4 KVG genehmigt wurden. In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2012, wurden die Anpassungen nach dem Anhang vorgenommen (Art. 2). Die Tarifpartner müssen zudem dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) auf Verlangen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Anpassungen der Tarifstruktur zu evaluieren (Art. 3). Mit dem Anhang wurde insbesondere eine neue Tarifposition (Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis) eingefügt (Ziff. 1) und die Taxpunkte der technischen Leistungen in 13 verschiedenen Kapiteln der Tarifstruktur TARMED um 8,5 % gekürzt (Ziff. 2).\nDie streitige Anpassungsverordnung vom 20. Juni 2014 wurde vom Bundesrat am 23. November 2016 geändert, nachdem sich die Tarifpartner am 15. September 2016 darüber geeinigt hatten, die vom Bundesrat am 20. Juni 2014 verordneten Anpassungen der Tarifstruktur für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu übernehmen. Entsprechend strich der Bundesrat den vorliegend zur Diskussion stehenden Art. 2 der Verordnung mit dem entsprechenden Anhang mit Wirkung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (AS 2016 4635). Diese Verordnungsänderung hat jedoch auf den vorliegenden konkreten Streitfall keine rechtlichen Auswirkungen. Massgebend bleibt – jedenfalls für die bis 31. Dezember 2016 erbrachten Leistungen – die erste Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2014. Die Erwägungen des Urteils beziehen sich somit auf die ursprüngliche Version der Anpassungsverordnung vor Inkrafttreten der Änderungen vom 23. November 2016.\n5.1. Beim Erlass der Anpassungsverordnung stützte sich der Bundesrat auf Art. 43 Abs. 5bis KVG (in Kraft seit 1.1.2013). Die Bestimmung lautet wie folgt:"}