{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. 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Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n Initiativkomitees nicht auseinandergesetzt habe. Sie machen geltend, der angefochtene Entscheid enthalte keine Begründung. 8.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Artikel 29 Absatz 2 BV ergibt sich der Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236f. mit weiteren Hinweisen; 126 I 97 E. 2b S. 102f.). 8.2 Die Behandlung von Geschäften, für welche das Gemeindeparlament zuständig ist, setzt regelmässig vorbereitende Schritte der Exekutive voraus. Die notwendige Vorbereitung umfasst mindestens jene Massnahmen, die rechtlich für die Beratung und den Entscheid des zuständigen Organs unerlässlich sind. Mit dem Bericht und Antrag vom 18. Oktober 2006 ist der Stadtrat von Luzern dieser Aufgabe nachgekommen. Er hat der Vorinstanz die Entscheidgrundlagen geliefert, gestützt auf welche diese die Initiative für ungültig erklärt hat. Die Vorinstanz ist dabei der Annahme des Stadtrates von Luzern gefolgt, wonach bei einer Gültigerklärung und Annahme der Initiative im Rahmen des anschliessend erforderlichen Ortsplanungsverfahrens der Kanton die verlangte Bestimmung nicht genehmigen würde. Da eine Abänderung des Initiativtextes nicht zulässig sei, sei die Initiative für ungültig zu erklären. Diese Begründung der Vorinstanz ist zwar knapp, doch ergeben sich daraus die Entscheidgründe mit hinreichender Klarheit. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. Ob sich die Vorinstanz allerdings von zutreffenden Überlegungen hat leiten lassen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grosse Stadtrat von Luzern seiner Prüfungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, ohne dabei jedoch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Ungültigerklärung des Grossen Stadtrates von Luzern aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird insbesondere den Besonderheiten einer Ortsplanungsinitiative bei der Prüfung der Gültigkeit Rechnung tragen und allenfalls die Frage der Teilungültigkeit klären müssen. Den weiteren Anträgen der Beschwerdeführer, insbesondere dem Antrag auf Gültigerklärung der Initiative, ist indessen nicht stattzugeben, da die Vorinstanz die Gültigkeit noch nicht unter allen relevanten Aspekten überprüft hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführer einzugehen. (Regierungsrat, 3. April 2007, Nr. 404). |"}