{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. 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Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n die im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5). Einer solchen Initiative kommt verpflichtende Wirkung nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens zu. Das heisst, dass im Fall einer Annahme der Initiative durch die Stimmberechtigten der Initiativtext öffentlich aufzulegen und das Verfahren nach den §§ 61ff. PBG durchzuführen wäre. Analog wie bei einer allgemeinen Anregung können gewisse Unklarheiten im Ortsplanungsverfahren noch behoben werden. Der Grosse Stadtrat von Luzern hätte entscheiden müssen, ob nach dem Grundsatz \"in dubio pro popolo\" eine Änderung der Vorlage im Ortsplanungsverfahren noch möglich ist, um in jedem Fall eine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht sicherzustellen. Wäre er zur Bejahung dieser Frage gekommen, wäre er verpflichtet gewesen, die Stimmberechtigten in der Abstimmungsbotschaft darauf hinzuweisen, dass im folgenden Ortsplanungsverfahren der Verbotsperimeter zweckmässig begrenzt werden müsse, um eine Genehmigung durch den Regierungsrat sicherzustellen. Hätte die Vorinstanz ein solches Vorgehen für nicht zulässig gehalten, hätte sie zumindest prüfen müssen, ob die allenfalls rechtswidrige Initiative eine vollständige Ungültigkeit oder nur eine Teilungültigkeit nach sich zieht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, eine Initiative nicht als Ganzes ungültig zu erklären, wenn nur ein Teil davon rechtswidrig ist und vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung ergibt (BGE 121 I 334 E. 2a S. 338f., 119 Ia 154 E. 9a S. 165f.). Eine solche Prüfung hat nicht stattgefunden. Im Bericht und Antrag vom 18. Oktober 2006 an den Grossen Stadtrat von Luzern finden sich keine Ausführungen dazu. Der Stadtrat von Luzern schloss aus den Ausführungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, dass der Kanton im Rahmen des anschliessend erforderlichen Ortsplanungsverfahrens der betreffenden Bestimmung die Genehmigung versagen werde. Davon ausgehend, dass eine Abänderung des Initiativtextes nicht zulässig sei, beantragte er dem Grossen Stadtrat von Luzern, die Initiative für ungültig zu erklären. Dieser folgte dem Antrag. Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Vorinstanz, es sei beim besten Willen nicht erkennbar, wie die ausformulierte GO-Bestimmung nur für teilweise ungültig hätte erklärt werden können. Da eine formulierte Initiative ihr keine Möglichkeit zur Umformulierung oder zur Umdeutung belasse, mache es keinen Sinn, eine solche Prüfung durchzuführen. Allein die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um eine formulierte Initiative handelt, entbindet die Vorinstanz nicht von der Prüfung einer möglichen Teilungültigkeit. Beweggrund zur Einreichung der Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" ist die Unzufriedenheit der Initianten mit der geplanten Schaffung eines Fixerraums in der Stadt Luzern. Die Initiative bezweckt, dass in keinem Wohnquartier der Stadt Luzern ein Fixerraum eröffnet werden kann. Sie umschreibt den Bereich der Wohnquartiere in einem zweiten Satz näher. Problematisch ist gemäss der Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes die räumliche Ausdehnung des Verbotsperimeters. Der Verbotsperimeter müsse sachlich nachvollziehbar und in seiner Ausdehnung zweckmässig begrenzt sein. Wird von der Rechtswidrigkeit der Initiative ausgegangen, wäre zumindest zu prüfen gewesen, ob mit einer Streichung des Zusatzes oder des zweiten Satzes eine vollumfängliche Ungültigkeit der Initiative zugunsten einer Teilungültigkeit hätte verhindert werden können und der verbleibende Teil noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung wäre. Auch dies hat der Grosse Stadtrat von Luzern unterlassen. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Grosse Stadtrat von Luzern die Meinung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes zu eigen gemacht hat, ohne sich den Besonderheiten einer Ortsplanungsinitiative bewusst gewesen zu sein. Er hat insbesondere den Unterschieden bei der Überprüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative und der Genehmigung von Nutzungsplänen nicht Rechnung getragen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise für eine differenzierte Betrachtungsweise. Mit diesem Vorgehen ist die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs. 8. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei und sich mit den Vorbringen des"}