{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. 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Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n verfügen. Der Grosse Stadtrat von Luzern ist dagegen bei der Prüfung der materiellen Gültigkeit der Initiative nicht befugt, eine Änderung im Wortlaut des Volksbegehrens vorzunehmen (§ 43 GG i.V.m. § 82b Abs. 2 Grossratsgesetz; vgl. auch § 39 Abs. 4 GG). Die Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes ist für die Vorinstanz nur eine wesentliche Grundlage für den zu treffenden Entscheid über die Gültigkeit der Initiative. Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme müssen aber im Licht der rechtlichen Kriterien beurteilt werden, die beim Entscheid über die Gültigkeit der Initiative massgebend sind. Dabei können Kritikpunkte, die sich aus der Stellungnahme ergeben, unter Umständen zur Ungültigkeit der Initiative führen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn bereits voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Initiative ungültig zu erklären, und sie dürfte auch nicht den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist aber anzunehmen, dass die Initiative nicht in ihren zentralen Punkten rechtswidrig ist oder die Vorschrift durch eine Korrektur im Ortsplanungsverfahren oder durch eine von der Genehmigungsbehörde noch vorzunehmende Präzisierung genehmigungsfähig sein wird, darf die Initiative nicht als ungültig erklärt werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten auf den noch korrigierbaren Mangel hinzuweisen (BVR 2000, S. 483ff.). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Überprüfung der materiellen Gültigkeit eines Volksbegehrens und der Rechtskontrolle im Nutzungsplanverfahren um zwei zu unterscheidende Prüfungsebenen mit verschiedenen Zuständigkeiten, Prüfungsmassstäben und Eingriffskompetenzen handelt, die nicht vermischt werden dürfen. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden muss, ob die Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" zum Vornherein offensichtlich unzulässig ist. 7. Die Vorinstanz begründet die Ungültigerklärung der Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" einzig mit der Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes vom 27. Juni 2006. Sie macht geltend, aufgrund dieser Stellungnahme sei sie davon ausgegangen, dass der Regierungsrat im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens der betreffenden Bestimmung die Genehmigung versagen würde. Es sei ohne Weiteres klar, dass eine Initiative nicht zulässig sei, die eine Bestimmung der Gemeindeordnung verlange, welche nicht genehmigt würde. Wenn das fachlich zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bedenken in Bezug auf die Durchsetzung der Initiative geäussert habe, dann müsse diese für ungültig erklärt werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat und nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement für die Genehmigung von Nutzungsvorschriften im Anschluss an ein Ortsplanungsverfahren zuständig ist. Die Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes ist eine blosse Meinungsäusserung und hat für die Vorinstanz keine unmittelbar verpflichtende Wirkung. So hat beispielsweise der Krienser Einwohnerrat die Initiative \"Keine weiteren Antennen über 500 Watt in Wohnzonen\" für gültig erklärt, obwohl das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in seinem Bericht zum Schluss gekommen war, die verlangte Änderung des Bau- und Zonenreglements widerspreche übergeordnetem Recht und sei daher nicht rechtmässig. Die Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes verpflichtete also den Grossen Stadtrat von Luzern nicht, die Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" für ungültig zu erklären. Zudem hat sich das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nicht zur Gültigkeit der Initiative geäussert, sondern lediglich bezweifelt, dass eine Bestimmung, wie sie mit der Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" verlangt werde, im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens gemäss § 64 PBG genehmigt werden könnte. Dabei übersieht der Grosse Stadtrat von Luzern, dass die Prüfung der Gültigkeit einer Initiative, wie bereits erwähnt, nicht mit der Kontrolle im Rahmen der Nutzungsplanung identisch ist. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, dass erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der verlangten Bestimmung mit dem übergeordneten Recht bestehen, kann allein deswegen nicht bereits auf Ungültigkeit der Initiative geschlossen werden. Die Vorinstanz hätte den Besonderheiten einer formulierten Ortsplanungsinitiative Rechnung tragen und beachten müssen, dass eine solche Initiative weniger verbindlich ist als eine formulierte Gesetzesinitiative,"}