{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. 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Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n Zonenplanung. Der spezielle Fall der Raumplanung war nicht Regelungsgegenstand des Grossratsgesetzes, da die Raumplanung von jeher grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden fällt. Die initiativrechtlichen Verfahrensvorschriften des Grossratsgesetzes lassen sich darum auch nicht sinngemäss auf die ortsplanerischen Gemeindeinitiativen anwenden. Folglich schliesst § 43 GG auch nicht aus, in Lückenfüllung eine taugliche Verfahrensordnung zu bestimmen, welche die Spezialitäten des Ortsplanungsverfahrens nach den §§ 61ff. PBG übernimmt. Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist durch Lückenfüllung verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. PBG gewahrt bleiben. Dies geschieht dadurch, dass einer formulierten Ortsplanungsinitiative nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zukommt. Lehnt die zuständige Gemeindebehörde die Vorlage ab, ist diese den Stimmberechtigten im Wortlaut zur Abstimmung vorzulegen. Nehmen die Stimmberechtigten die Vorlage an, hat die zuständige Behörde die formulierte Initiative öffentlich aufzulegen und das Verfahren nach den §§ 61ff. PBG durchzuführen. Nach Abschluss des öffentlichen Auflageverfahrens hat die zuständige Behörde nach Abwägung aller raumplanungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte wie im ordentlichen Ortsplanungsverfahren den Stimmberechtigten die allenfalls abgeänderte Vorlage zu unterbreiten und bei Annahme vom Regierungsrat genehmigen zu lassen. Dessen Rechte und Pflichten sind selbstverständlich zufolge der formulierten Initiative nicht eingeschränkt (LGVE 1993 III Nr. 10 E. 3-5; BVR 2000, S. 483ff.). Eine formulierte Ortsplanungsinitiative bleibt damit weniger verbindlich als eine formulierte Gesetzesinitiative. Sie enthält aber immer noch eine grössere Verbindlichkeit als eine nicht formulierte Initiative, indem die Vorlage des Ortsplanungsverfahrens durch die Initianten und nicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird. 6.2 Im vorliegenden Verfahren hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern auf Anfrage des Stadtrates von Luzern zu der von den Initianten vorgeschlagenen Bestimmung Stellung genommen und dabei festgehalten, dass ein in der kommunalen Ordnung verankertes Verbot für Fixerräume in Wohnquartieren wohl nicht nur durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt wäre, sondern sich auch als verhältnismässig erwiese, solange der Verbotsperimeter sachlich nachvollziehbar und in seiner Ausdehnung zweckmässig begrenzt bliebe. Ein praktisch das ganze Gemeindegebiet umfassendes Verbot liesse sich aber seines Erachtens mit verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen, vorweg der Eigentumsgarantie, nicht mehr vereinbaren. Im Ergebnis bestünden deshalb aus seiner Sicht erhebliche Zweifel, ob eine Bestimmung, wie sie mit der eingereichten Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" verlangt werde, mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei. Auch wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons in seiner Stellungnahme Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht geäussert hat, muss der Grosse Stadtrat von Luzern selbständig und in alleiniger Kompetenz entscheiden, ob die Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Stellungnahme hat nicht Entscheidcharakter und damit für den Grossen Stadtrat von Luzern keine unmittelbar verpflichtende Wirkung. Die Prüfung der Gültigkeit der Initiative durch den Grossen Stadtrat von Luzern ist nicht identisch mit der Kontrolle, die das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im Rahmen der Nutzungsplanung beziehungsweise der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde vorzunehmen hat. Gestützt auf die §§ 20 Absatz 2 und 64 PBG prüft das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens die Vorschriften und Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen. Es handelt sich hierbei um eine detaillierte Rechtskontrolle. Im Unterschied dazu sind Initiativen wegen der Unverletzbarkeit des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise auszulegen. Erlaubt es der Text, eine Initiative bei entsprechender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar zu bezeichnen, so ist sie gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten. Eine Initiative ist also nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (Aldo Zaugg, Die Gemeindeinitiative in Bau- und Planungssachen, in: BVR 1983, S. 326). Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde durchaus in den Initiativtext eingreifen kann (vgl. LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5). Er ist nötigenfalls befugt, nicht genehmigungsfähige Vorschriften zu streichen oder zu ändern und allenfalls auch Auflagen und Bedingungen zu"}