{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:26", "Checksum": "07775653a7d6b885f34326fceafbb57b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)\nRegeste:\nVertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n sei festzustellen, dass § 135 StRG auch eine inhaltliche Prüfung beinhalte, und der Stadtrat von Luzern sei anzuweisen, Initiativen künftig auf Verlangen inhaltlich vorzuprüfen, wie es der Praxis des Kantons entspreche. 4.1 § 135 Absatz 1 StRG verlangt, dass bei Volksbegehren vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Behörde zur Vorprüfung einzureichen ist. Die Behörde hat durch Entscheid festzustellen, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften nach den §§ 128-132 des Stimmrechtsgesetzes entspricht (§ 135 Abs. 3 StRG). Das Vorprüfungsverfahren führt also zu einem ersten Zwischenentscheid im Hinblick auf weitere Vorkehren und Entscheidungen, wie die definitive Einreichung der Initiative, das Zustandekommen der Initiative, die Beurteilung von deren Gültigkeit, ein allfälliger Gegenvorschlag und die Volksabstimmung. Der Stadtrat von Luzern hat mit Entscheid vom 15. Februar 2006 festgestellt, dass der Entwurf der Unterschriftenliste \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Er hat ausdrücklich festgehalten, dass in diesem Verfahrensstadium noch keine materielle Prüfung stattfinde. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Stadtrat von Luzern die Initiative im Rahmen des Vorprüfungsentscheids nicht auch materiell beurteilt hat. Eine solche Rüge hätte jedoch innert der Rechtsmittelfrist gemäss § 162 Absatz 2 StRG vorgebracht werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als verspätet. 4.2 Selbst wenn auf die Rüge der mangelhaften Vorprüfung einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet. § 135 Absatz 3 StRG verlangt nur, dass die Behörde durch Entscheid festzustellen hat, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften nach den §§ 128-132 des Stimmrechtsgesetzes entspricht. Sie hat dabei insbesondere zu prüfen, ob die Unterschriftenliste die notwendigen Angaben enthält und ob im Titel die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig angegeben werden. Der Titel darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten. Die Vorprüfung soll gewährleisten, dass allfällige Mängel einer Unterschriftenliste bereinigt werden oder dass in Streitfällen rechtskräftig darüber entschieden wird, bevor mit der Unterschriftensammlung begonnen wird (Botschaft B 65 des Regierungsrates vom 16. April 1985 zum Entwurf eines Stimmrechtsgesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1985, S. 332). Daraus ergibt sich klar, dass es im Vorprüfungsverfahren nur um eine formelle Prüfung geht. Die Frage der Gültigkeit liegt in der Zuständigkeit des Grossen Stadtrates (§ 43 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GG]) und darf im Vorprüfungsverfahren, für das der Stadtrat zuständig ist (§ 135 Abs. 2b i.V.m. § 2 Abs. 1k StRG), gar nicht beurteilt werden. Zulässig ist lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit. Ein solcher Hinweis wäre vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Begehren handeln würde (LGVE 1993 III Nr. 10 E. 7). Der Stadtrat von Luzern hat sich somit zu Recht darauf beschränkt, die Unterschriftenliste \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" formell zu prüfen. Eine Pflicht in diesem Verfahrensstadium für eine materielle Prüfung einer Initiative ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes. 5. Gemäss § 145 Absatz 1 StRG ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). Kommunale Initiativen dürfen deshalb weder dem Bundesrecht noch dem kantonalen Recht widersprechen. Sie dürfen nicht mit den Vorschriften in der Gemeindeordnung im Widerspruch stehen und haben insbesondere die nach der Gemeindeordnung geltende Kompetenzordnung zu respektieren, sofern die Initiative nicht eine Änderung dieser Kompetenzordnung verlangt (Urteil 1P.481/1993 des Bundesgerichts vom 18. November 1993, E. 2a, in: ZBl 1994, S. 261). Der Grosse Stadtrat von Luzern erklärte die Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" gestützt auf ein Schreiben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern für ungültig. Er schloss daraus, dass der Kanton der betreffenden Bestimmung bei einer Gültigerklärung und Annahme der Initiative im Rahmen des anschliessend erforderlichen Ortsplanungsverfahrens die Genehmigung versagen würde. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz, dass der Grund für die Ungültigkeit in der absehbaren Nichtgenehmigung der in der Initiative vorgesehenen Bestimmung aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Planungs- und Baugesetz"}