{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--404_2007-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2964", "Checksum": "90624959cf399e22ad47b3d260807146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 404", "2007 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.04.2007 RRE Nr. 404 (2007 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretung von Initiativkomitees. Vorprüfung von Initiativen. Ortsplanungsinitiative. §§ 134 Absatz 2, 135 Absatz 3 und 145 StRG; § 43 GG; §§ 61ff. PBG. Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. 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Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern eines Initiativkomitees gemäss § 134 Absatz 2 StRG ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. - Die Vorprüfung von Initiativen ist nur eine formelle Prüfung, bei welcher lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit zulässig ist. Ein solcher Hinweis ist vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Initiativbegehren handelt. - Eine formulierte Ortsplanungsinitiative ist verfahrensmässig so zu behandeln, dass die Verfahrensgarantien der §§ 61ff. des Planungs- und Baugesetzes gewahrt bleiben. Einer solchen Initiative kommt nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens verpflichtende Wirkung zu. - Die Prüfung der Gültigkeit einer Gemeindeinitiative durch die Gemeindebehörde ist nicht identisch mit der Prüfung, welche der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen hat. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Am 3. Mai 2006 reichte das Initiativkomitee \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" bei der Stadtkanzlei Luzern eine Initiative mit 2031 gültigen Unterschriften mit folgendem Wortlaut ein: Gestützt auf § 131 des Stimmrechtsgesetzes und Artikel 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern verlangen die unterzeichneten Stimmberechtigten der Stadt Luzern in Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgende Änderung der Gemeindeordnung: Artikel 3a Kein Fixerraum in Wohnquartieren In Wohnquartieren und deren unmittelbaren Umgebung ist kein Fixerraum zulässig. Dies gilt insbesondere für Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Arbeits- und Wohnzonen sowie Zonen für Schulen und Kindergärten. Am 10. Mai 2006 stellte der Stadtrat von Luzern das Zustandekommen der Initiative fest und veröffentlichte den Beschluss im Kantonsblatt Nr. 20 vom 20. Mai 2006. Mit Bericht und Antrag vom 18. Oktober 2006 beantragte er sodann dem Grossen Stadtrat von Luzern, die Volksinitiative ungültig zu erklären, weil sie gegen übergeordnetes Recht verstosse. Der Grosse Stadtrat folgte dem Antrag und erklärte die Volksinitiative am 14. Dezember 2006 für ungültig. Der Regierungsrat hiess die gegen diesen Beschluss eingereichte Stimmrechtsbeschwerde gut, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 3. Zur Stimmrechtsbeschwerde wegen Feststellung der Ungültigkeit einer Initiative sind das Initiativkomitee und jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner des Volksbegehrens berechtigt (§ 162 Abs. 3d des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG]). 3.1 Beschwerdeführer 1 ist das Initiativkomitee, vertreten durch drei Personen, die den Ausschuss des Initiativkomitees bilden. Zu prüfen ist, ob der Ausschuss zur Vertretung des Initiativkomitees befugt ist und damit die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter voraus (§ 107 Abs. 1 und 2c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 [VRG]). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Das Initiativkomitee ist keine natürliche Person. Es hat sich aber auch nicht als juristische Person organisiert. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gesellschaftsrechtlich ist von einem Zusammenschluss von interessierten Personen auszugehen, dessen Zweck die Ausarbeitung und Lancierung der erwähnten Volksinitiative ist. Es dürfte sich daher um eine einfache Gesellschaft gemäss Artikel 530ff. OR handeln, der die Rechtspersönlichkeit abgeht. Im Bereich der politischen Rechte (Initiativen, Referenden auf kantonaler und kommunaler Ebene) ist ein Initiativkomitee eine gesetzlich anerkannte Organisation, die bestimmte Aufgaben übernimmt und auch Vertretungsbefugnis gegenüber den Behörden hat (vgl. § 146 Abs. 2 StRG). Dies bedingt aber im vorliegenden Fall, dass sämtliche Mitglieder des Initiativkomitees gemeinsam Beschwerde führen oder dass das Initiativkomitee ausdrücklich einen Ausschuss dazu ermächtigt. Aus der Unterschriftenliste \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" ergibt sich, dass das Initiativkomitee 19 Personen umfasst. Ausdrücklich vorgesehen ist auf der Unterschriftenliste, dass der Ausschuss, bestehend aus A, B und C, die Volksinitiative mit einfacher Mehrheit zurückziehen kann (vgl. § 146 Abs. 2 StRG). Es fehlt jedoch eine Ermächtigung zur Beschwerdeführung. Der Ausschuss weist nicht nach, dass er von den Komiteemitgliedern zur Beschwerdeführung ermächtigt worden ist. Anders als für einen Rückzug der Initiative verfügt der Ausschuss damit nicht über eine Vertretungsbefugnis des Initiativkomitees zur Beschwerdeführung. Eine solche Vertretungsbefugnis lässt sich auch nicht aus § 134 Absatz 2 StRG herleiten. Gemäss dieser Bestimmung gelten das erstgenannte Komiteemitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen. Diese Bestimmung beschränkt die Vertretungsbefugnis jedoch ihrer Einordnung im Gesetz entsprechend auf den Bereich der Unterschriftensammlung und ermächtigt nicht zur Beschwerdeführung. Mangels Vertretungsbefugnis des Ausschusses ist deshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde des Initiativkomitees nicht einzutreten. 3.2 Bei den Beschwerdeführern 2 bis 7 handelt es sich um Unterzeichner der Volksinitiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\". Diese sind befugt, den Beschluss des Grossen Stadtrates von Luzern über die Ungültigkeit der Initiative \"Kein Fixerraum in Wohnquartieren\" wegen Verletzung ihres Initiativrechts anzufechten (§ 162 Abs. 3d StRG). Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 4. Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführer beantragen, es"}