Da aber einerseits der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2004 von der Vorinstanz verlangte, es sei ein begründeter Entscheid ordentlich zu erlassen und zu eröffnen, und andererseits im vorliegenden Verfahren keine Seite eine Umwandlung der Verwaltungsbeschwerde in eine Klage verlangte, besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass zu einer solchen Umwandlung von Amtes wegen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 00 79 vom 11. Juli 2002 E. 5). (Regierungsrat, 24. März 2006, Nr. 397) |