Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie den bereits vollzogenen Lohnrückbehalt mit einem formellen Entscheid bestätigt. Dazu war sie aber gestützt auf die obigen Ausführungen nicht berechtigt. Es ist deshalb dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid nichtig ist. 3. Was die Vorinstanz beschlossen hat, hat somit nur die Bedeutung einer Parteierklärung beziehungsweise stellt allenfalls eine Stellungnahme vor einem Klageverfahren im Sinn von § 164 VRG dar.