PG kann in die Rechtsstellung des Angestellten eingreifen, insbesondere dann, wenn eine Kündigung noch nicht erfolgt ist (vgl. dazu RRE Nr. 632 vom 1. Juni 2004). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde X während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mittels einer formellen Verfügung über den Lohnrückbehalt entschieden, sondern im Gegenteil mit Schreiben vom 16. Januar 2004, bezeichnet mit "Rahmenbedingungen für die Freistellung", dem Beschwerdeführer zugesichert, dass er bis 31. Juli 2004 seinen ordentlichen Lohn beziehen werde. Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie den bereits vollzogenen Lohnrückbehalt mit einem formellen Entscheid bestätigt.