Die Vorinstanz macht geltend, der Lohnrückbehalt könne mit einem Entscheid nach § 4 VRG geregelt werden. Dazu ist festzuhalten, dass der Lohnrückbehalt im Personalgesetz bei den vorsorglichen Massnahmen in § 14 PG geregelt ist. Die in dieser Bestimmung geregelten vorsorglichen Massnahmen ergehen offensichtlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie dies im Übrigen auch der Zwischentitel vor § 12 PG zum Ausdruck bringt. Eine Einstellung im Amt mit Lohnrückbehalt gemäss § 14 Absatz 2 PG kann in die Rechtsstellung des Angestellten eingreifen, insbesondere dann, wenn eine Kündigung noch nicht erfolgt ist (vgl. dazu RRE Nr. 632 vom 1. Juni 2004).