Er hat im Gegensatz zu einer das Arbeitsverhältnis verändernden Verfügung keinen das Arbeitsverhältnis oder die Rechtsstellung gestaltenden Rechtscharakter. Sein Gegenstand ist lediglich die Erkenntnis über Bestand oder Nichtbestand des geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruchs beziehungsweise die Verpflichtung oder die Nichtverpflichtung zur Erfüllung eines geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruchs, der seinerseits allenfalls Ausfluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ist (zum Spezialfall der Abfindung: vgl. LGVE 2004 II Nr. 2). 2. Die Vorinstanz macht geltend, der Lohnrückbehalt könne mit einem Entscheid nach § 4 VRG geregelt werden.