Gemäss § 2 Unterabsatz e PG handelt es sich bei personalrechtlichen Entscheiden um solche, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und die Rechtsstellung der Angestellten berühren. Der Entscheid über einen vermögensrechtlichen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis hängt nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammen und berührt auch nicht die dienstrechtliche Rechtsstellung der Angestellten. Er wirkt sich in keiner Weise auf das Arbeitsverhältnis oder die Rechtsstellung der Angestellten aus. Er hat im Gegensatz zu einer das Arbeitsverhältnis verändernden Verfügung keinen das Arbeitsverhältnis oder die Rechtsstellung gestaltenden Rechtscharakter.