Nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG) können personalrechtliche Entscheide, die nicht eine Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betreffen, beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Vermögensansprüche aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie Streitsachen aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind, sind dagegen nach § 75 PG vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu beurteilen. Gemäss § 2 Unterabsatz e