Strittig ist im vorliegenden Verfahren der von der Vorinstanz im Juni 2004 vollzogene und mit Zwischenentscheid vom 14. September 2004 beziehungsweise Endentscheid vom 3. Oktober 2005 bestätigte Lohnrückbehalt im Betrag von Fr. 5294.60. Nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG) können personalrechtliche Entscheide, die nicht eine Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betreffen, beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.