1. Gemäss § 107 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Der Beschwerdeführer war bei der Gemeinde X bis 31. Juli 2004 angestellt. Strittig ist im vorliegenden Verfahren der von der Vorinstanz im Juni 2004 vollzogene und mit Zwischenentscheid vom 14. September 2004 beziehungsweise Endentscheid vom 3. Oktober 2005 bestätigte Lohnrückbehalt im Betrag von Fr. 5294.60.