grosses Gewicht beigemessen werden. Die Anhörung des oder der von einer vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen durch einen einzelnen Beamten oder eine einzelne Beamtin hält daher vor Artikel 374 ZGB dann nicht stand, wenn ihm oder ihr in der Sache selbst keine Entscheidungsbefugnis zusteht (BGE 117 II 140). Dasselbe muss auch bei einer Beiratschaft auf eigenes Begehren gelten. Auch in diesem Fall ist nämlich von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die beantragte vormundschaftliche Massnahme gegeben sind. |