Deshalb ist er oder sie von der zuständigen Behörde über die Konsequenzen zu informieren. Die Behörde ist weiter verpflichtet, den wirklichen Willen des oder der zu Verbeiratenden von Amtes wegen zu erforschen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 und 34ff. zu Art. 372 ZGB). Der Beurteilung der Persönlichkeit kommt bei der Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ganz entscheidende Bedeutung zu. Der unmittelbaren Wahrnehmung muss daher gemäss BGE 117 II 132ff. grosses Gewicht beigemessen werden.