Die Anhörungspflicht gilt für jedes Entmündigungsverfahren (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 74 und 77 zu Art. 374 ZGB). Mit ihr soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der oder die Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Er oder sie muss die Notwendigkeit seiner oder ihrer Verbeiratung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Deshalb ist er oder sie von der zuständigen Behörde über die Konsequenzen zu informieren.