| | Entscheid: | Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie anlässlich der protokollarischen Anhörung nicht von sich aus um Anordnung einer Beiratschaft nachgesucht habe. Sie sei auch nicht hinreichend über die Wirkungen einer solchen vormundschaftlichen Massnahme orientiert worden. Damit wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung des ihr gemäss Artikel 374 ZGB zustehenden Anhörungsrechts vor. Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt wurde. Die Anhörungspflicht gilt für jedes Entmündigungsverfahren (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 74 und 77 zu Art.