Es kann daher von der Voraussetzung der Erfüllung der obligatorischen Schulzeit abgesehen und der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zugestanden werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid der Stipendienstelle vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |