Es ist daher anzunehmen, dass der Internatsbesuch mit unzumutbaren Kosten im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG verbunden ist. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von § 3 Absatz 3 StipG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat sich in Anbetracht ihrer Gesundheit notgedrungen für den internen Besuch des Kurzzeitgymnasiums entscheiden müssen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die vorliegende Situation als Härtefall zu werten. Es kann daher von der Voraussetzung der Erfüllung der obligatorischen Schulzeit abgesehen und der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zugestanden werden.