Da sich die Beschwerdeführerin für den internen Besuch des Kurzzeitgymnasiums in Hitzkirch entschieden hat, gilt es nun zu beurteilen, ob dieser mit unzumutbaren Kosten verbunden ist. Um diesbezüglich erste Anhaltspunkte zu erhalten, hat die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen voraussichtlich Ausbildungsbeträge in der Höhe von 4400 Franken erhalten würde. Es ist daher anzunehmen, dass der Internatsbesuch mit unzumutbaren Kosten im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG verbunden ist.