Deshalb sind in § 3 Absatz 3 StipG auch Ausnahmen für so genannte Härtefälle vorgesehen. Werden alle genannten Faktoren (Gesundheit, Schulweg, Berufsziel, Schwerpunktfach) berücksichtigt, welche die Beschwerdeführerin zum Wechsel ins Internat bewogen haben, kommt man zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen Härtefall im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG handelt. 5.4 Da der Besuch von öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit kostenlos ist, kann dieser in der Regel nur dann unzumutbare Kosten verursachen, wenn ein Internat gewählt wird.