Der Übertritt an ein Kurzzeitgymnasium ist nach der zweiten oder dritten Sekundarklasse möglich, wobei der Kanton ein Interesse daran hat, dass viele Schüler und Schülerinnen bereits nach der achten Klasse ins Kurzzeitgymnasium übertreten. Der Beschwerdeführerin den aus gesundheitlichen Gründen notwendigen Übertritt während der obligatorischen Schulpflicht zu erschweren, kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Deshalb sind in § 3 Absatz 3 StipG auch Ausnahmen für so genannte Härtefälle vorgesehen.