Der Wechsel ans Kurzzeitgymnasium in Hitzkirch scheint geeignet und notwendig, um trotz schwachem physischen Zustand das Gymnasium erfolgreich zu beenden. Auch im Hinblick auf den Berufswunsch der Beschwerdeführerin - Besuch der pädagogischen Hochschule - war der Übertritt angezeigt. Jedes Kind hat bei entsprechender Eignung Anspruch auf eine gymnasiale Bildung. Der Übertritt an ein Kurzzeitgymnasium ist nach der zweiten oder dritten Sekundarklasse möglich, wobei der Kanton ein Interesse daran hat, dass viele Schüler und Schülerinnen bereits nach der achten Klasse ins Kurzzeitgymnasium übertreten.