Sie wäre erst ab der zweiten Klasse des Kurzzeitgymnasiums anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber lässt aber in bestimmten Situationen Ausnahmen zu: Liegt nämlich ein Härtefall vor, kann gemäss § 3 Absatz 3 StipG von der Voraussetzung der Erfüllung der obligatorischen Schulzeit abgesehen werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule unzumutbare Kosten verursacht. Es ist daher zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen Härtefall im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG handelt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich aus gesundheitlichen Gründen für das Internat in Hitzkirch entschieden.