§ 3 Absatz 1 StipG müsse daher auch nicht angepasst werden. Im zweiten Jahr am Kurzzeitgymnasium in Hitzkirch wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich stipendienberechtigt. 5. Gemäss § 3 Absatz 1 StipG hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wer gesuchsberechtigt ist, die obligatorische Schulzeit erfüllt hat und die weiteren in den Unterabsätzen a bis f dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen erfüllt. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch der obligatorischen Schulpflicht untersteht und daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat. Sie wäre erst ab der zweiten Klasse des Kurzzeitgymnasiums anspruchsberechtigt.