Das Kurzzeitgymnasium beinhalte eine vierjährige gymnasiale Ausbildung im Anschluss an den Besuch der zweiten oder dritten Sekundarklasse. Lernende, welche nach der dritten Sekundarklasse in ein Kurzzeitgymnasium eintreten würden, hätten die obligatorische Schulpflicht erfüllt und seien ebenso stipendienberechtigt wie Lernende einer vierten Klasse eines Langzeitgymnasiums. Deshalb sei für die Beurteilung von Gesuchen um Ausbildungsbeiträge irrelevant, ob die Maturität nach dem System des Kurzzeit- oder des Langzeitgymnasiums erlangt werde. § 3 Absatz 1 StipG müsse daher auch nicht angepasst werden.