Die Stipendienstelle wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, diese befinde sich im neunten Schuljahr und somit noch in der obligatorischen Schulpflicht. Gestützt auf § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 21. Januar 1991 (StipG) sei sie daher nicht stipendienberechtigt. Das Kurzzeitgymnasium beinhalte eine vierjährige gymnasiale Ausbildung im Anschluss an den Besuch der zweiten oder dritten Sekundarklasse.