Jugendliche, welche nach der zweiten Sekundarklasse ans Kurzzeitgymnasium wechseln (also noch während der obligatorischen Schulpflicht), würden benachteiligt, weil ihnen dann kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zugestanden werde. Die Bestimmung im Stipendiengesetz sollte dem neuen Schultyp angepasst werden. Sie habe den Weg ans Kurzzeitgymnasium aus gesundheitlichen Gründen gewählt. Ihre Mutter sei allein erziehend und darum nicht in der Lage, das laufende Schuljahr ohne finanzielle Hilfe zu bezahlen. 4. Die Stipendienstelle wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, diese befinde sich im neunten Schuljahr und somit noch in der obligatorischen Schulpflicht.