Sie begründete den negativen Entscheid damit, dass während der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge gewährt werden könnten. 3. Die Beschwerdeführerin begründete die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss wie folgt: Es treffe zu, dass der Wechsel ans Kurzzeitgymnasium noch während der obligatorischen Schulpflicht erfolgt sei. Vorgesehen sei ein Übertritt entweder nach der zweiten oder nach der dritten Sekundarklasse. Jugendliche, welche nach der zweiten Sekundarklasse ans Kurzzeitgymnasium wechseln (also noch während der obligatorischen Schulpflicht), würden benachteiligt, weil ihnen dann kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zugestanden werde.