| | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin hatte während zwei Jahren das Langzeitgymnasium in Willisau besucht, bevor sie im August 2000 - noch während der obligatorischen Schulpflicht - als interne Schülerin in die erste Klasse des Kurzzeitgymnasiums in Hitzkirch wechselte. 2. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für den internen Besuch des Kurzzeitgymnasiums in Hitzkirch ab. Sie begründete den negativen Entscheid damit, dass während der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge gewährt werden könnten.