{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--395_2001-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2243", "Checksum": "d3d345af4ba8aafb2125249471ffc379"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 395", "2001 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 20.03.2001 RRE Nr. 395 (2001 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 20.03.2001 RRE Nr. 395 (2001 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 20.03.2001 RRE Nr. 395 (2001 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. § 3 Absatz 3 StipG. 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Die Internatsleitung des Kurzzeitgymnasiums in Hitzkirch beschreibt die Beschwerdeführerin im Brief vom 4. Januar 2001 als fröhliche Gymnasiastin, die jedoch körperlich keine Reserven zu haben scheine. So sei sie bereits mehrere Male längere Zeit krank gewesen. Die Wohnsituation im Internat sei für die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht förderlich: Auf der einen Seite entfalle die Bewältigung des für sie beschwerlichen Schulweges, sodass sie ihre Kräfte für das Studium einsetzen könne, andererseits sei bei schulischen Fragen und Problemen ein Support fast zu jeder Zeit möglich. 5.3 Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass sich eine Änderung der Schulsituation für die Beschwerdeführerin aufgedrängt hat. Der Wechsel ans Kurzzeitgymnasium in Hitzkirch scheint geeignet und notwendig, um trotz schwachem physischen Zustand das Gymnasium erfolgreich zu beenden. Auch im Hinblick auf den Berufswunsch der Beschwerdeführerin - Besuch der pädagogischen Hochschule - war der Übertritt angezeigt. Jedes Kind hat bei entsprechender Eignung Anspruch auf eine gymnasiale Bildung. Der Übertritt an ein Kurzzeitgymnasium ist nach der zweiten oder dritten Sekundarklasse möglich, wobei der Kanton ein Interesse daran hat, dass viele Schüler und Schülerinnen bereits nach der achten Klasse ins Kurzzeitgymnasium übertreten. Der Beschwerdeführerin den aus gesundheitlichen Gründen notwendigen Übertritt während der obligatorischen Schulpflicht zu erschweren, kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Deshalb sind in § 3 Absatz 3 StipG auch Ausnahmen für so genannte Härtefälle vorgesehen. Werden alle genannten Faktoren (Gesundheit, Schulweg, Berufsziel, Schwerpunktfach) berücksichtigt, welche die Beschwerdeführerin zum Wechsel ins Internat bewogen haben, kommt man zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen Härtefall im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG handelt. 5.4 Da der Besuch von öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit kostenlos ist, kann dieser in der Regel nur dann unzumutbare Kosten verursachen, wenn ein Internat gewählt wird. Beim Kurzzeitgymnasium Hitzkirch handelt es sich um eine öffentliche, kantonale Mittelschule, welche sowohl externe wie auch interne Schülerinnen und Schüler aufnimmt. Da sich die Beschwerdeführerin für den internen Besuch des Kurzzeitgymnasiums in Hitzkirch entschieden hat, gilt es nun zu beurteilen, ob dieser mit unzumutbaren Kosten verbunden ist. Um diesbezüglich erste Anhaltspunkte zu erhalten, hat die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen voraussichtlich Ausbildungsbeträge in der Höhe von 4400 Franken erhalten würde. Es ist daher anzunehmen, dass der Internatsbesuch mit unzumutbaren Kosten im Sinne von § 3 Absatz 3 StipG verbunden ist. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von § 3 Absatz 3 StipG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat sich in Anbetracht ihrer Gesundheit notgedrungen für den internen Besuch des Kurzzeitgymnasiums entscheiden müssen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die vorliegende Situation als Härtefall zu werten. Es kann daher von der Voraussetzung der Erfüllung der obligatorischen Schulzeit abgesehen und der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zugestanden werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid der Stipendienstelle vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |"}