Nachdem auch ein Zwischenentscheid, der gemäss § 107 Abs. 1 VRG möglich wäre, in dieser Frage nicht gefällt wurde, verletzt der angefochtene Entscheid die Begründungspflicht (§ 110 Abs. 1 lit. c VRG). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fehlt im übrigen der Rechtsspruch in bezug auf die Einsprache der Käsereigenossenschaft. Damit widerspricht der angefochtene Entscheid weiter der Vorschrift von § 108 Abs. 2 VRG, wonach alle Anträge der Parteien im Rechtsspruch zu erledigen sind. Ferner wurde der angefochtene Entscheid der Käsereigenossenschaft nicht zugestellt, was zusätzlich der Vorschrift von § 11 Abs. 1 VRG widerspricht. |