VRG, wonach die Behörde von Amtes wegen prüft, ob die Befugnis zu einer Rechtsvorkehr gegeben ist. Aus der Vernehmlassung vom 23. September ergibt sich, dass die Pachtrechtskommission des Kantons Luzern anfänglich davon ausging, dass die Käsereigenossenschaft zur Einsprache nicht berechtigt sei. Obwohl im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids die Käsereigenossenschaft als Einsprecherin erwähnt wird, fehlen in der Begründung Ausführungen zu deren Legitimation. Nachdem auch ein Zwischenentscheid, der gemäss § 107 Abs. 1 VRG möglich wäre, in dieser Frage nicht gefällt wurde, verletzt der angefochtene Entscheid die Begründungspflicht (§ 110 Abs. 1 lit.